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Betriebsprüfung

Betriebsprüfung? Wir begleiten Sie gern!

Viele Unternehmer werden nervös, wenn das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung eine Betriebsprüfung ankündigt. Die Beantwortung der Fragen der Betriebsprüfer kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Gleichzeitig werden Nachzahlungen befürchtet. Um Ihre Nerven und Zeit zu schonen, begleiten wir Sie gern bei einer Prüfung und setzen uns für Sie ein!

Steuerliche Außenprüfung

Grundsätzlich kann eine Betriebsprüfung Gewerbetreibende oder Freiberufler jeder Größe treffen. Aber auch Privatpersonen können vom Finanzamt geprüft werden. Die korrekte Bezeichnung einer Betriebsprüfung ist daher „steuerliche Außenprüfung“.

Im Rahmen der Außenprüfung sollen die steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen ermittelt werden. Dabei kann die Außenprüfung auch mehrere Steuerarten (z.B. Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) und auch mehrere Jahre umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken (§ 194 AO).

Den Umfang der Außenprüfung bestimmt die Finanzbehörde in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung (§ 196 AO).

Bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, hat der Steuerpflichtige mitzuwirken. Hierzu sind insbesondere Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere vorzulegen (§ 200 AO).

Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten, es sei denn, die Außenprüfung führt zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder der Steuerpflichtige verzichtet auf die Besprechung. Im Rahmen der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern (§ 201 AO).

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Prüfungsbericht, in dem die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen und die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen sind. Ergibt sich keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen, ist es ausreichend, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird (§ 202 AO).

Wir begleiten Sie gern beim gesamten Ablauf der Außenprüfung! Bei Bedarf stehen Ihnen unsere erfahrenen Steuerberater zur „Abwehrberatung“ gern zur Verfügung – unabhängig davon, ob zu Beginn einer Prüfung oder bei einer bereits länger laufenden Außenprüfung.

Sonderprüfungen

Des Weiteren gibt es spezielle steuerliche Außenprüfungen (sog. Sonderprüfungen), die sich lediglich mit einer Steuerart oder mit einzelnen Besteuerungskomplexen befassen. Zu den Sonderprüfungen gehören u. a. die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Lohnsteuer-Außenprüfung. Zur Vermeidung von Steuerausfällen versucht die Finanzverwaltung die Sonderprüfungen möglichst zeitnah durchzuführen.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird in der Regel eine Prüfung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorgenommen, um eine zeitnahe Prüfung zu gewährleisten. Insbesondere bei neu gegründeten Unternehmen, die hohe Vorsteuererstattungsbeträge melden, kann eine solche Prüfung sehr schnell anstehen.

Durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung wird geprüft, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt hat.

Auch bei den Sonderprüfungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Außenprüfung, wie z.B. die schriftlich zu erteilende Prüfungsanordnung, anzuwenden.

Nachschau

Darüber hinaus erlaubt der Gesetzgeber noch andere Formen der Prüfung durch die Finanzverwaltung, wie z.B. die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) und die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG).

Die allgemeine Umsatzsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Sie stellt keine Außenprüfung dar, so dass die Vorschriften für die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) nicht gelten. Dementsprechend wird die Umsatzsteuer-Nachschau im Gegensatz zur Außenprüfung nicht angekündigt.

Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, die eine Lohnsteuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Höhe der Lohnsteuer oder der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) führen können. Durch die Lohnsteuer-Nachschau soll sich die Finanzverwaltung ohne Vorankündigung ein Bild über das Unternehmen (z.B. räumliche Verhältnisse, üblicher Geschäftsbetrieb, tatsächlich eingesetztes Personal) machen können.

Rentenversicherungsprüfung

Daneben unterstützen wir Sie natürlich auch bei Prüfungen der Deutsche Rentenversicherung (Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) durch unsere speziell ausgebildeten Lohnfachkräfte.

Finanzgerichtsverfahren

Sollten Sie mit einem Steuerbescheid – z.B. aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung – nicht einverstanden und ein Einspruchsverfahren (Rechtsbehelfsverfahren) beim Finanzamt ohne gewünschtem Ergebnis beendet sein, steht Ihnen nur noch der Klageweg beim Finanzgericht offen. Unsere erfahrenen Steuerberater können mit Ihnen die Klage beim Finanzgericht einreichen und Ihre Ansprüche auf diesem Rechtsweg durchsetzen. Verlieren Sie nicht den Mut, denn eine Vielzahl von erfolgreich geführten Klagen beim Finanzgericht durch unsere Unterstützung zeigt, dass es lohnt, gegen (endgültige) Entscheidungen vom Finanzamt vorzugehen.

Ob Prüfungen durch das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung, ob Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren, sprechen Sie uns an - wir unterstützen Sie gern!

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